Satzung

§1 Name, Sitz und Zweck

1.1 Der Verein führt den Namen „Hundefreunde Oberland e. V.“.

1.2 Sitz des Vereins ist Gmund am Tegernsee

1.3 Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, nämlich die Förderung des Hundesports.

1.4 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Schulungsmaßnahmen für Jedermann (Grundausbildung)
  • Leistungskurse für die verschiedenen Sportarten
  • Durchführung von Aus- und Fortbildungsseminaren
  • Organisation von Prüfungen (z. B. Begleithundeprüfung) durch vom VDH anerkannte Leistungsrichter
  • Teilnahme an und Veranstaltung von Turnieren

1.5 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Ebensowenig verfolgt er politische oder religiöse Ziele.

§ 2 Geschäftsjahr, Gerichtsstand, Erfüllungsort

2.1 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

2.2 Gerichtsstand für Angelegenheiten jeder Art im Verhältnis zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Miesbach.

2.3 Erfüllungsort für Angelegenheiten jeder Art im Verhältnis zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Gmund am Tegernsee.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Grundsätzlich kann jeder Freund von Hundehaltung und Hundesport Mitglied werden, ausgenommen Hundehändler und deren Angehörige, sowie Personen, die vom Verband für das Deutsche Hundewesen für alle Mitgliedschaften seiner Gliederung gesperrt wurden.

3.2 Die Vollmitgliedschaft ist schriftlich auf einem Vordruck des Vereins zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Der Antrag kann erst nach einer Probezeit von mindestens vier Monaten (vorläufige Mitgliedschaft) gestellt werden. Für Vollmitglieder der HF Oberland – Förderverein entfällt die Probezeit.
Das Nähere zur vorläufigen Mitgliedschaft regelt die Vorstandschaft. Gegen die Aufnahme kann binnen eines Monats nach Antragstellung von jedem Mitglied und allen dem VDH angeschlossenen Organisationen Einspruch erhoben werden, der zu begründen ist.
Über die Aufnahme und evtl. Einsprüche entscheidet die Vorstandschaft mit 2/3-Mehrheit.

3.3 Die Mitgliedschaft endet

3.3.1 durch Tod,

3.3.2 durch schriftliche Austrittserklärung, die nur mit Wirkung zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und bis spätestens 31.10. mit eingeschriebenem Brief gegenüber dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu erklären ist,

3.3.3 durch Ausschluss aus wichtigem Grund, den die Vorstandschaft mit 2/3-Mehrheit beschließen kann.

Ein wichtiger Grund ist insbesondere

  • wiederholter, grober Verstoß gegen § 4 Abs. 2 (Pflichten)
  • Schädigung des Vereins
  • Gefährdung der Aufgaben des Vereins
  • unwürdiges oder ehrloses Verhalten im Verein oder nachhaltiges Stören des Vereinsfriedens
  • ungebührliches oder beleidigendes Verhalten gegenüber Richtern oder Prüfungsleitern
  • Schädigung des Vereins beim Auftreten nach außen, insbesondere bei hundesportlichen Veranstaltungen
  • Unzuverlässigkeit im Hundesport
  • Verstoß gegen Tierschutzbestimmungen
  • der Eintritt von Voraussetzungen, die zur Ablehnung eine Aufnahmeantrags führen würden (z. B. gewerblicher Hundehandel)

Das betroffene Mitglied ist vor dem Ausschluss in der Sache anzuhören.
Ein Schiedsgericht des Landesverbandes für Polizei- und Schutzhundewesen e. V. ist anzurufen, wenn die Vorstandschaft dies mit 2/3-Mehrheit beschließt oder das betroffene Mitglied dies schriftlich beantragt.

Bei weniger schwerwiegenden Vorfällen kann zunächst ein Bußgeld verhängt und erst im Wiederholungsfall oder bei weiteren Verstößen das Ausschlussverfahren eingeleitet werden. Das Nähere regelt die Vorstandschaft.

3.3.4 durch Löschen aus dem Mitgliederbestand. Diese kann erfolgen, wenn fällige Beiträge trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt werden. Die Löschung wird dem ehemaligen Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt; der Beitrag für das laufende Jahr und die angefallenen Kosten sind noch zu entrichten.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Jedes Vollmitglied hat

  • in satzungsgemäßen Angelegenheiten Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Verein
  • Anspruch auf die unentgeltliche Benutzung der vereinseigenen Einrichtungen, wobei das Nähere in einer Nutzungsordnung, die die Vorstandschaft beschließt, geregelt werden kann
  • soweit es das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    • bei Versammlungsbeschlüssen eine Stimme
    • das aktive und passive Wahlrecht

4.2 Jedes Mitglied ist verpflichtet,

  • die Satzung, satzungsgemäße Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen und sich stets sportlich und kameradschaftlich zu verhalten,
  • für die Weiterentwicklung und Verbreitung des Hundesports zu wirken,
  • alle Tierschutzbestimmungen zu beachten und zu schützen,
  • den Tierschutzgedanken zu fördern,
  • seine Hundehaltung als Vorbild für Andere ernsthaft und redlich zu betreiben,
  • seine Hunde gewissenhaft zu pflegen und insbesondere kranken Tieren die notwendige tierärztliche Betreuung zukommen zu lassen.

4.3 Jedes Mitglied ist ferner verpflichtet,

  • Beiträge und sonstige Leistung pünktlich zu erbringen,
  • Adressen- und Kontoänderungen umgehend der Geschäftsstelle mitzuteilen.

§ 5 Wirtschaftliche Angelegenheiten

5.1 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

5.2 Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

5.3 Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.4 Keinem Mitglied stehen Ansprüche auf das Vereinsvermögen zu. Dasselbe gilt bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Rechtsgrund (§ 3 Abs. 3).

5.5 Die Höhe des Jahresbeitrags und der Bußgeldrahmen werden in der Hauptversammlung beschlossen.
Der Beitrag kann für Vollmitglieder, vorläufige Mitglieder, Familienmitglieder und Jugendliche unterschiedlich hoch sein.
Die bisherigen Beiträge bzw. Bußgelder gelten solange, bis die Hauptversammlung eine Änderung beschließt.
Die Verbandsumlage in der jeweiligen Höhe wird zusätzlich erhoben.
In besonderen Fällen (z. B. unerwartete, hohe Kosten) kann einmal im Jahr eine außerordentliche Hauptversammlung, die von der Vorstandschaft einberufen wird, eine Umlage von bis zu einem halben Jahresbeitrag pro Mitglied beschließen.
Die Mitgliedsbeiträge werden jeweils am Jahresanfang im Lastschriftverfahren eingezogen.
Bearbeitungsgebühren für die Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren, Rücklastschriften u. ä. werden von der Vorstandschaft beschlossen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Hauptversammlung und die Vorstandschaft.

§ 7 Die Hauptversammlung (HV)

7.1 Die HV findet jährlich jeweils bis Ende Februar statt.

7.2 Die Einberufung erfolgt durch die Vorstandschaft mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung in den Vereinsnachrichten.

7.3 Die HV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder stets beschlussfähig.

7.4 Anträge zur Beschlussfassung kann jedes Mitglied bis spätestens 01.12. des Vorjahres schriftlich bei der Geschäftsstelle einreichen.

7.5 Die HV ist insbesondere zuständig für

  • Satzungsänderungen und Anträge,
  • Wahl und Entlastung der Vorstandschaft,
  • Wahl (bis zu einem gegenteiligen Beschluss oder Amtsaufgabe) eines Rechnungsprüfern, der nicht der Vorstandschaft angehören darf,
  • Entlastung (jährlich) der Finanzreferenten und der Rechnungsprüfer,
  • Beschlüsse über die Auflösung des Vereins.

7.6 Eine außerordentliche HV ist einzuberufen,

  • wenn dies in der Satzung vorgesehen ist,
  • wenn mehr als 2/3 der Vollmitglieder dies schriftlich beantragen oder
  • die Vorstandschaft dies mit 3/4-Mehrheit beschließt.

7.7. Den Vorsitz in einer HV führt der 1. oder 2. Vorsitzende.
Sind beide verhindert, wählen die Anwesenden einen Versammlungsleiter.

7.8 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit das Gesetz oder die Satzung nichts Anderes vorschreiben. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der Versammlungsteilnehmer erforderlich. Änderungen redaktioneller Art kann die Vorstandschaft ohne Beteiligung der HV beschließen und veranlassen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; Enthaltungen gelten nicht als Nein-Stimmen.

7.9 Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom 1. oder 2. Vorstand zu unterzeichnen ist.

§ 8 Die Vorstandschaft

8.1 Die Vorstandschaft besteht aus

  • dem 1. und 2. Vorsitzenden, die grundsätzlich verschiedenen Sparten angehören
  • dem Referenten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
  • dem Bereich Organisation und Logistik mit dem
    • Finanzreferenten,
    • Schriftführer,
    • Logistikwart (Vertreter Gerätewart)
    • Gerätewart (Vertreter Logistikwart)
  • dem Bereich Hundeausbildung und Hundesport mit dem
    • Jugendbeauftragten,
    • 1. und 2. Spartenleiter Schutzhundesport (VPG) und Fährte (FH)
    • 1. und 2. Spartenleiter Turnierhundesport (THS)
    • 1. und 2. Spartenleiter Agility (Ag)

8.2 Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren mit einfacher Mehrheit in geheimer Abstimmung gewählt. Steht für ein Amt nur ein Kandidat zur Verfügung, kann auch offen (durch Handaufheben) abgestimmt werden.

8.3 Legt ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode sein Amt nieder, erfolgt durch Vorstandsbeschluss eine kommissarische Besetzung. Diese gilt bis zur nächsten Vorstandswahl.

8.4 Über die Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Der Betroffene hat kein Stimm- jedoch volles Rederecht.

8.5 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden mit Einzelvertretungsbefugnis vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt:
Über das Ist-Vermögen entscheiden der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam. Verfügungen über Grundstücke bedürfen eines Vorstandsbeschlusses mit Zweidrittelmehrheit.

8.6 Alle Vorstandsämter sind Ehrenämter. Reisekosten und sonstige Auslagen können erstattet werden.

8.7 Die Vorstandschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben und darin Regelungen im Rahmen der Satzung und der Versammlungsbeschlüsse treffen.

8.8 Der 1. und 2. Vorstand der HF Oberland – Förderverein – oder vom 1. Vorstand im Einzelfall beauftragte andere Vorstandsmitglieder haben bei den Vorstandssitzungen Sitz- und Stimmrecht.

§ 9 Kassenprüfung

9.1 Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres ist von den Finanzreferenten ein Jahresabschluss des Vorjahres zu erstellen und dem Rechnungsprüfer mit allen Unterlagen vorzulegen.

9.2 Der Rechnungsprüfer hat zu Abschlussbericht und Mittelverwendung in der Hauptversammlung Stellung zu nehmen.

§ 10 Auflösung des Vereins

10.1 Die Hauptversammlung kann mit 3/4-Mehrheit die Auflösung des Vereins beschließen. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied.

10.2 Sollte ein Auflösungsbeschluss gefasst werden, fällt das Vermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten dem Tierschutzverein Tegernseer Tal zu steuerbegünstigten Zwecken zu.

10.3 Der Liquidator wird von der Hauptversammlung nach dem Auflösungsbeschluß (10.1) bestellt.

Beschlossen von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 04.08.2003.